§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Wärmeisolierer, Kälteisolierer

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006947

Dokumentnummer

NOR12075655

alte Dokumentnummer

N5198810995E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)