Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006947
Dokumentnummer
NOR12075655
alte Dokumentnummer
N5198810995E
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