Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stukkateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006945
Dokumentnummer
NOR12075633
alte Dokumentnummer
N5198810971E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
