§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fernmeldebaumonteur oder Meß- und Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006933

Dokumentnummer

NOR12075540

alte Dokumentnummer

N5198810776F

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