§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Schlußbestimmungen

§ 9.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006898

Dokumentnummer

NOR12075244

alte Dokumentnummer

N51987193850

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