Das Berggesetz 1975 ist mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten.
II. ABSCHNITT
Lehrabschlußprüfung Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 9.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Fachkunde aus dem metallbearbeitenden Bereich,
- c) Fachzeichnen.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Das Berggesetz 1975 ist mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071418
alte Dokumentnummer
N51976153830
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