§ 9.
Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat hievon ehestmöglich die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österreichischen Seeschiffes zu untersuchen und die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären. Der Reeder hat zur Aufklärung des Unfalles alle verfügbaren Unterlagen der Behörde vorzulegen. Die Behörde kann, wenn es der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10011439
Dokumentnummer
NOR12148072
alte Dokumentnummer
N9197250952J
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