§ 9 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

2. Abschnitt

Grobprüfung Errichtung und Betrieb von Anlagen innerhalb von Trassenkorridoren bzw. Beschleunigungsgebieten

§ 9.

Bei Energieanlagen, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllen oder diese unter Vorschreibung von Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 4 erfüllen sowie bei Energieanlagen, bei denen keine Grobprüfung gemäß § 12 notwendig ist, entfällt

  1. 1. die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 und 3a UVPG 2000,
  2. 2. die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, welche in Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie  92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 , ABl. Nr. L 1237 vom 24.06.2025 S. 1, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich ist, sowie die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger Gebietsschutzmaßnahmen,
  3. 3. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie  92/43/EWG gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten sowie sonstiger Artenschutzmaßnahmen und
  4. 4. die Verpflichtung zur Einhaltung jener Artenschutzmaßnahmen, welche in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, gemäß den naturschutzrechtlichen Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes gelten.

Schlagworte

Minderungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278867

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