Übernahme
§ 9.
Mit der Übernahme geht das Eigentum an dem Getreide auf die AMA über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht, gegebenenfalls die inneren Beschaffenheitswerte und der Übernahmezeitpunkt für die Partie zu ersehen sind.
Das Feststellungsprotokoll (§ 13 Abs. 3) ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Gesetzesnummer
10007595
Dokumentnummer
NOR12084063
alte Dokumentnummer
N5199442798J
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