§ 9 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Protokoll

§ 9.

(1) Der wesentliche Verlauf und die Abstimmungsergebnisse des Plenums und der Sitzungen der Ausschüsse sind vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter des Ausschusses in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende bzw. der Leiter des Ausschusses kann zur Erstellung des Protokolls ein Ständiges Mitglied oder eine andere geeignete Person als Schriftführer bestellen.

(2) Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls ist vom Vorsitzenden bzw. vom Leiter und vom Schriftführer durch Unterfertigung zu bestätigen. Eine Abschrift des Protokolls ist dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048033

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