§ 9.
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Weststeiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
- 2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut nicht vor dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
- 3. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist, außer bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut, der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
- 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling, Gelber Muskateller und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- 5. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
- 6. Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Gesetzesnummer
20010440
Dokumentnummer
NOR40209772
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