§ 9.
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein Verschnitt von höchstens 15 % mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
- 2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
- 3. Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
- 4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling, und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- 5. Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
- 6. Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20010439
Dokumentnummer
NOR40230121
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