§ 9 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2002

3. Abschnitt

Auswahl und Wechsel der MV-Kasse Auswahl der MV-Kasse

§ 9.

(1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, zu erfolgen.

(2) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Arbeitgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers weiterzuleiten, sofern der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.

(3) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.