§ 9 BHAG-G

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Budget

§ 9.

(1) Die Geschäftsführung hat jährlichbis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(3) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß § 8 Abs. 5.

Schlagworte

Personaleinsatz

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40201426