§ 9 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

§ 9.

Die von den Gemeinden und den Stadtkreisen geführte Selbstverwaltung geht auf die zuständigen Organe der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut über.

Schlagworte

Stadt mit eigenem Statut, Statutarstadt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003394

alte Dokumentnummer

N1194516394S