Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 9.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 6) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
- 1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 7) erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 11),
- 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
- 5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen Belege
- anzuschließen.
Schlagworte
Name, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075971
alte Dokumentnummer
N5198910118H
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