§ 9 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Zeugnis

§ 9.

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006583

Dokumentnummer

NOR12071797

alte Dokumentnummer

N5197810017P

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