§ 9 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Zeugnis

§ 9.

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006536

Dokumentnummer

NOR12071479

alte Dokumentnummer

N5197711080Q

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