§ 9 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 9.

(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen beruflich-fachlichen Kenntnisse und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Fällen 30 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

(2) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Sachgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 zu stellen.

(3) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 zu stellen. Hiebei ist § 5 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091288

alte Dokumentnummer

N5199913711U

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