Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Mündliche Prüfung
§ 9.
(1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter notwendigen Kenntnisse auf den im § 8 Abs. 3 angeführten Gebieten zu erstrecken. Hiebei dürfen dem Prüfling auch Fragen aus den im § 8 Abs. 2 genannten Rechtsgebieten gestellt werden, wenn zur Lösung der Aufgabe spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.
(2) Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter notwendigen Kenntnisse über Grundzüge des Vermessungswesens und im Planlesen zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087617
alte Dokumentnummer
N5199654145J
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