§ 9 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation

§ 9.

(1) Hinsichtlich der Befähigungsprüfung für die auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelten die §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die schriftliche und die mündliche Prüfung auf den Bereich der Wasserleitungsinstallation zu beschränken hat.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 13 Stunden ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085811

alte Dokumentnummer

N5199545801J

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