§ 9 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 9.

(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
  3. 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088073

alte Dokumentnummer

N5199658064J

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