Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 9.
(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
- 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088073
alte Dokumentnummer
N5199658064J
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