Einladung zur Prüfung
§ 9.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen, Hilfsmittel und Materialien bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007544
Dokumentnummer
NOR12082871
alte Dokumentnummer
N5199436001J
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