materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Übergangsbestimmung
§ 9.
Als Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4 Z 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses durch das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006637
Dokumentnummer
NOR12072479
alte Dokumentnummer
N51979163090
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