§ 9 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Übergangsbestimmung

§ 9.

Als Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4 Z 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses durch das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12072479

alte Dokumentnummer

N51979163090

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