§ 9 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Übergangsbestimmungen

§ 9.

Als Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4 Z 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses durch das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006535

Dokumentnummer

NOR12071468

alte Dokumentnummer

N5197711058Q

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