materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Übergangsbestimmungen
§ 9.
Als Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4 Z 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses durch das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006535
Dokumentnummer
NOR12071468
alte Dokumentnummer
N5197711058Q
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