§ 9 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

3. Teil

Die Steuer- und Zollverwaltung

1. Hauptstück

Allgemeines Sitz und Amtsbereich

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.

(4) Dienststellen der besonderen Organisationseinheiten können im gesamten Bundesgebiet eingerichtet werden. Die von Organen der besonderen Organisationseinheiten gesetzten Amtshandlungen sind, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist.

Schlagworte

Steuerverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40145160