§ 9 AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1993

§ 9.

Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.

Schlagworte

Stempelgebühren, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12014333

alte Dokumentnummer

N1199325802J