§ 9.
Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.
Schlagworte
Stempelgebühren, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12014333
alte Dokumentnummer
N1199325802J