§ 9 AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2008

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 9.

(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Schlagworte

Abgabenbefreiung, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40102407