§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 9

(1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Schule errichtet ist.

(2) Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichtsräume müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und Umkleideräume sowie sanitäre Anlagen müssen in ausreichender Zahl sowie in entsprechendem hygienischen Zustand vorhanden sein.