§ 9.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zur Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008343
Dokumentnummer
NOR12097564
alte Dokumentnummer
N61975107820
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