§ 9 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Asyl von Amts wegen

§ 9

§ 9. Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.