§ 9 Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.1972

Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen

Grenzkommission

§ 9.

(1) In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.

(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

Schlagworte

Einstimmigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000506

Dokumentnummer

NOR12007477

alte Dokumentnummer

N1197210995S