§ 9 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Gesetzliche Feiertage siehe Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957

§ 9.

(1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis des Vorstandes des Finanzamtes oder seines Vertreters vorgenommen werden.

(2) Die Verfügung, durch die die Erlaubnis erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.

(3) Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Gesetzliche Feiertage siehe Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042245

alte Dokumentnummer

N3194914895T