Gesetzliche Feiertage siehe Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957
§ 9.
(1) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis des Vorstandes des Finanzamtes oder seines Vertreters vorgenommen werden.
(2) Die Verfügung, durch die die Erlaubnis erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
(3) Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Gesetzliche Feiertage siehe Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042245
alte Dokumentnummer
N3194914895T