§ 99a ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Mitwirkung an der Bestellung der betriebseigenen betriebsärztlichen

Betreuung und des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes

§ 99a

§ 99a. Der Betriebsinhaber hat vor der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes und des Leiters einer eigenen betriebsärztlichen Betreuung den Betriebsrat schriftlich zu verständigen. Der Betriebsinhaber hat über die in Aussicht genommene Bestellung mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen zuzuziehen. Wird eine Einstellung ohne Verständigung oder Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommen, so ist diese rechtsunwirksam.