§ 99 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 99
Volle Kostenübernahme

Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

14.11.2016

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