§ 99
Einleitung des Dienststrafverfahrens
(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluß des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten.
(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, daß die vorliegende Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(3) Die Dienststrafkammer hat nach Anhörung des Anklägers ohne Parteienverhandlung und erforderlichenfalls nach Vornahme weiterer Erhebungen zu beschließen, ob das Dienststrafverfahren einzuleiten ist oder ob die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird. Im Falle der Einleitung des Dienststrafverfahrens hat die Dienststrafkammer zu beschließen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 6 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist der Beschluß über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für den Beschluß auf sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 101 Abs. 3.
(4) Die Entscheidungen der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einleitung des Dienststrafverfahrens und auf Durchführung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig, gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird oder die Sache sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird, kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an die Dienststrafberufungskammer erheben.
(5) Wenn ein in ein Strafgerichts‑ oder Dienststrafverfahren verwickelter Landesbeamter nicht schon durch die Dienstbehörde vom Dienst enthoben ist, kann ihn die Dienststrafkammer vom Dienst vorläufig entheben, wenn sie dies mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung angezeigt erachtet Hiefür gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und 3.
(6) Erachtet die Dienststrafkammer, daß die dem Landesbeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern dies nicht bereits durch die Dienstbehörde geschehen ist. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.
(7) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, ist das Dienststrafverfahren einzustellen.
24.10.2017
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