§ 99 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Verweisungen

§ 99

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 1 Z 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bundesabgabenordnung.