§ 99 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Anwendung von Instrumenten des FinStaG

§ 99.

(1) Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.

(2) Die Anwendung von Maßnahmen nach dem FinStaG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. Der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Oesterreichische Nationalbank und der FMA im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern, oder
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
  3. 3. der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 FinStaG gewährt wurde.