§ 99 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99.

(1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit „Arbeit - Gesundheit - Soziales", Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.