§ 99 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Verkaufspreise

§ 99.

Die Preise, zu denen die Verwertungsstelle Alkohol im Steuergebiet verkauft, sind vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bei Festsetzung der Verkaufspreise ist auf die Art und Beschaffenheit, den Verwendungszweck des Alkohols und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Preise gestört wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053427

alte Dokumentnummer

N3199423605L