§ 992 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.

§ 992

Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen sind.