§ 98
Behörden und Verfahren, Wirkung der Einbringung der Klage
(1) Dienstbehörde für alle diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnisse ist die NÖ Landesregierung.
(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes hat die Dienstbehörde die von ihr auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anzuwendenden Verfahrensvorschriften in der in § 217 bezeichneten Fassung sinngemäß auch auf die diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnisse anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Erlassung eines Bescheides über die Begründung oder die Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist unzulässig.
(4) Gegen Bescheide der Dienstbehörde nach Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig. Diese Bescheide treten, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt wird, im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Klagerecht zu enthalten.
(5) Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sind die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen Bescheides zu beurteilen.
(6) Wird die Klage zurückgezogen, tritt der gemäß Abs. 4 außer Kraft getretene Bescheid rückwirkend wieder in Kraft. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.
(7) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
20.04.2020
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