§ 98 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

§ 98

Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt

  1. 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Betriebsvereinbarungen, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffender Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

30.10.2018

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