§ 98 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 98

Trennungsgebühr

Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 90 sind

  1. 1. bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr (Tarif I) nach § 65 Abs. 1 und
  2. 2. bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in dem der bisherige Dienstort des Beamten liegt,

    zugrunde zu legen.

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