§ 98
Trennungsgebühr
Der Berechnung der Trennungsgebühr gemäß § 90 sind
- 1. bei Versetzungen vom Inland in das Ausland die Tagesgebühr (Tarif I) nach § 65 Abs. 1 und
- 2. bei Versetzungen im Ausland oder vom Ausland in das Inland die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes, in dem der bisherige Dienstort des Beamten liegt,
zugrunde zu legen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
