§ 98 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Bundesdisziplinarbehörde

§ 98.

(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.

(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215900