§ 98 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Arbeitsmittel

§ 98.

(1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 41 Abs. 8, 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(8) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs- und Wartungsanleitungen wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für folgende Vorschriften:

  1. 1. der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen und Ausstellen, oder der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,
  2. 2. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,
  3. 3. die Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
  4. 4. die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung - FSV, BGBl. Nr. 307/1994,
  5. 5. die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV, BGBl. Nr. 308/1994,
  6. 6. die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,
  7. 7. die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
  8. 8. die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 - NspGV 1995, BGBl. Nr. 51,
  9. 9. die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995.