§ 983 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage. Darleihen.

§ 983

Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.