§ 97 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 97

Nachtragsvoranschlag

(1) Der Gemeinderat hat zum ordentlichen oder außerordentlichen Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres ergibt, dass

  1. a) der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann oder
  2. b) erhebliche Ausgaben, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.

(2) Die Nachtragsvoranschläge sind in gleicher Weise wie der Voranschlag festzusetzen.

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