§ 97 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Gemäß Art. II Abs. 3 muss abweichend von Abs. 1 die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 97 und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 97a für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig a) elf bis 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2001, b) bis zu zehn Dienstnehmer beschäftigt sind, bis spätestens 1. Jänner 2002 fertig gestellt sein. Familieneigene Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Dienstnehmeranzahl erst in der letzten Phase gemäß lit. b zu berücksichtigen.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
Festlegung von Maßnahmen
§ 97*)

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. a) die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
  2. b) die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
  3. c) die Verwendung von Arbeitsstoffen,
  4. d) die Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. e) die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  6. f) der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer zu berücksichtigen.

(3) Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.

(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln.

(5) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäss § 115a und § 128a Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:

  1. a) nach Unfällen,
  2. b) bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
  3. c) bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
  4. d) bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
  5. e) bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 96 Abs. 2 und
  6. f) auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienste) beauftragt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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