§ 97
Ankläger
(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbeamten zum Ankläger zu bestellen. Die Bestimmung des § 96 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens des Standes der Landesbeamten, für strenge Erfüllung der Dienstpflichten und Wahrung der Interessen des Landes einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.
(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlußfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
24.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
