§ 97 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

2. Abschnitt
Verwaltungsgemeinschaften

§ 97

(1) Gemeinden können zum Zwecke der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung von Geschäften des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über den Sitz, die Bezeichnung und Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit. Sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Die Vereinbarung über eine Verwaltungsgemeinschaft ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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